Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1 Angebot und Vertragsabschluss

Erstellte Angebote haben – soweit nichts anderes vereinbart wird – eine Bindefrist bis 8 Wochen nach angegebenem Angebotsdatum. Der Vertragsabschluss kommt im Auftragsfalle mit der Übersendung der Auftragsbestätigung zustande.

§2 Überlassene Unterlagen

Der Kunde verpflichtet sich, IBBACONSULT GmbH alle zur Auftragserfüllung notwendigen Informationen fristgerecht und in nutzbarer Form zur Verfügung zu stellen.
IBBACONSULT GmbH wird alle im Zusammenhang mit der Auftragsabwicklung stehenden Informationen unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen nur zu diesem Zwecke erheben, verarbeiten und nutzen. Dies gilt auch über die Vertragsbeendigung hinaus.

An allen im Zusammenhang mit der Angebotserstellung und der Auftragserteilung überlassenen Unterlagen der IBBACONSULT GmbH, wie z.B. Beschreibungen, Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dafür unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.

§3 Preise und Zahlung

  1. Bei der Kalkulation unserer Angebotspreise sind wir davon ausgegangen, dass der angebotene und beschriebene Leistungsumfang auf Basis des genannten Zahlungsplanes insgesamt vergeben wird. Änderungen an den genannten Randbedingungen, wie z.B. Änderungen der gesetzlichen oder behördlichen Grundlagen, Terminverschiebungen, Mengenänderungen oder Änderungen des Leistungsumfanges können zu einer Neubewertung und ggf. einer Preisanpassung des Angebotes oder Erstellung eines Nachtragsangebotes führen. Nicht im Angebot aufgeführte Leistungen gehören nicht zu unserem Angebotsumfang.
  2. Unsere Preise verstehen sich netto in EURO zuzüglich der zum Rechnungszeitpunkt geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  3. Der Abzug von Skonto ist nicht zulässig.
  4. Sollte nicht anderes vereinbart sein, so werden im Auftragsfall die Aufwendungen zu den zur Zeit der Leistungserbringung gültigen Verrechnungssätzen nach Zeit und Aufwand abgerechnet.
  5. Sofern nichts anderes vereinbart wird, sind im Auftragsfall Rechnungen innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum auf die angegebene Kontoverbindung zu zahlen. Dies gilt auch für etwaige Anzahlungs-, Abschlags- oder Teilrechnungen (diese werden als nicht verzinst berechnet).
  6. Bei Zahlungsrückstand kann der Auftragnehmer nach schriftlicher Mitteilung an den Besteller die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlung einstellen.
  7. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Die Höhe des Basiszinssatzes ist unter folgender Internet-Adresse einsehbar:
    https://www.bundesbank.de/de/bundesbank/organisation/agb-und-regelungen/basiszinssatz-607820
    Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass wir einen höheren Verzugsschaden geltend machen, hat der Besteller die Möglichkeit, uns nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden überhaupt nicht oder in zumindest wesentlich niedrigerer Höhe angefallen ist.

§4 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Forderungen rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Aufrechnung gegen unsere Ansprüche ist der Besteller auch berechtigt, wenn er Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Kaufvertrag geltend macht. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§5 Lieferzeit

  1. Soweit kein ausdrücklich verbindlicher Liefertermin vereinbart wurde, sind genannte Liefertermine bzw. Lieferfristen ausschließlich unverbindliche Angaben.
  2. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Dies setzt im Besonderen die vollständige Übermittlung notwendiger Projektunterlagen, wie Dokumente oder Dateien, voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
  3. Im Auftragsfalle kann uns der Besteller zwei Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins/Lieferfrist in Textform auffordern, binnen einer angemessenen Frist zu liefern. Sollten wir einen ausdrücklichen Liefertermin/eine Lieferfrist schuldhaft nicht einhalten oder wenn wir aus anderem Grund in Verzug geraten, so muss der Besteller uns eine angemessene Nachfrist zur Bewirkung der Leistung setzen. Wenn wir die Nachfrist fruchtlos verstreichen lassen, so ist der Besteller berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten.
  4. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns hierdurch entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Besteller bleibt seinerseits vorbehalten nachzuweisen, dass ein Schaden in der verlangten Höhe überhaupt nicht oder zumindest wesentlich niedriger entstanden ist. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät.
  5. Die Lieferung gilt mit der vertragsgemäßen Erbringung der geschuldeten Lieferungen und Leistungen als erbracht. Kommt es seitens des Bestellers zu einem Abnahmeverzug, so gilt die Abnahme vier Wochen nach Übergabedatum, bzw. Meldung der Abnahmebereitschaft als erfolgt.

§6 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefer- und Leistungsvertrag vor.
  2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

§7 Gewährleistung und Mängelrüge

  1. Soweit die in unseren Angebotsunterlagen enthaltenen Angaben nicht von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind, sind die dort enthaltenen Abmessungen, Abbildungen oder Zeichnungen nur annähernd maßgebend.
  2. Soweit der gelieferte Gegenstand nicht die zwischen dem Besteller und uns vereinbarte Beschaffenheit hat oder er sich nicht für die nach unserem Vertrag vorausgesetzten oder die Verwendung allgemein eignet oder er nicht die Eigenschaften, die der Besteller nach unseren öffentlichen Äußerungen erwarten konnten, hat, so sind wir zur Nacherfüllung verpflichtet. dies gilt nicht, wenn wir aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind.
  3. Der Besteller hat zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die vom Besteller gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Besteller bleibt. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Besteller ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder haben wir die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.
  4. Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Besteller erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder wir die Nacherfüllung verweigert haben. Das Recht des Bestellers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt.
  5. Wir haften unbeschadet vorstehender Regelungen und der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen.
  6. Wir haften für Schäden bis zur Höhe des Auftragswertes (bei Auftragswerten über 5.000,-€ jedoch auf maximal 5.000,-€ begrenzt), die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haften wir im Übrigen nicht. Die in den Sätzen 1 – 3 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist.
  7. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
  8. Die Gewährleistungsfrist beträgt, solange nicht anderes schriftlich bindend vereinbart wurde, 12 Monate, gerechnet ab Abnahme oder – falls keine Abnahme erfolgt – ab dem Schluss-Rechnungsdatum. Diese Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.

§8 Sonstiges

  1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
  2. Soweit vorstehend nicht anderes geregelt ist gelten die: Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern („Grüne Lieferbedingungen“)
    des ZVEI (Stand Januar 2022).
  3. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

Stand: 29.03.2023